Angelordnung der Interessengemeinschaft der Kinzigpächter e.V.

ANGELORDNUNG DER IG-KINZIG **

Stand November 2023

1. Die mittelbare Mitgliedschaft des Angelfischers in der Interessengemeinschaft der Kinzigpächter e.V. (nachfolgend „IGK“ genannt) verpflichtet diesen zu waidgerechtem Fischfang, zu Gemeinschaftsgeist, zu kameradschaftlichem Verhalten und zu gegenseitiger Rücksichtnahme am Fischwasser.

2. Die Mitglieder der IGK-Vereine sollen durch ihr Verhalten an der Kinzig aktiven Umwelt- und Naturschutz leisten, indem er Ufer und Fischwasser sauber halten und jede Gewässerverunreinigung oder Fischsterben, sowie Verstöße gegen Umwelt- und Naturschutz unverzüglich einem Vorstandsmitglied meldet.

3. Zur Kontrolle berechtigte Personen sind:

Polizeibeamte, Fischereiaufsichtsbeamte, Fischereiaufseher und

Gewässerwarte der IGK, Vorsitzende der IGK – Mitgliedsvereine

4. Es ist jedem Angelfischer gestattet, 2 Angeln mit beliebigem Köder zu benutzen. Das Angeln mit lebenden Wirbeltieren (Köderfischen) oder gefärbten Maden ist verboten. Friedfischangeln dürfen nur mit einem 1-fachen Haken ausgerüstet sein. Während des Fischfangs muss der Angelfischer folgende Geräte mitführen:

Unterfangkescher, Hakenlöser, Messer, Maßband, Fischbetäuber

5. Es ist jedem Angelfischer gestattet, pro Angeltag von nachstehend aufgeführten Fischen nur insgesamt 3 (drei) zu entnehmen:

      Salmoniden, Hecht, Karpfen, Schleie und Zander.

Das Hältern von lebenden zur Mitnahme bestimmter Fische hat nach den Bestimmungen des Hess. Fischereigesetzes (HFischG) zu erfolgen. Entnommene Fische dürfen nur für den Eigenverbrauch verwendet werden. Das Angeln von Brücken und Wehren geschieht auf eigene Gefahr und ist nur unter waidgerechten Bedingungen gestattet. In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten. Der Fischfang am oberen und am unteren Ende des Fischweges im Umkreis von 20 Metern ist verboten. Grundsätzlich nicht gestattet, ist das Angeln aus Wasserfahrzeugen.

6. Jedes Mitglied der IGK-Vereine ist verpflichtet, seinen Fischereierlaubnisschein mit ausgefüllter Entnahmeliste an seinen Verein zurückzugeben. Auch bei einer Fehlanzeige ist die Abgabe erforderlich. Bitte auf die Gewässerstrecken A B C achten. Bei Nichtbeachtung erhält das Mitglied keinen neuen Fischereierlaubnisschein.

Spätester Rückgabetermin: 15.01. des folgenden Jahres.

 7. Das Befahren von Wiesen, Feldern und gesperrten Wegen mit Motorfahrzeugen ist untersagt. Gemäß der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Auenverbund Kinzig”, (gilt für die gesamte Kinzig Angelstrecke) sind unter anderem nicht gestattet:

• Beschädigen oder Beseitigen von Hecken und Gebüschen

• Veränderungen von Gewässerufern

• Waschen und Pflegen von Kfz, sowie sonstige Verunreinigungen

• Fahren mit Kfz oder Parken von Kfz aller Art, außerhalb der für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr zugelassenen Straßen und Plätzen

• Aufstellen von Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen

8. Gemäß §1 der Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische (HFischV) ist es verboten, Tiere folgender Arten zu entnehmen:

Fische: Atlant. Lachs, Atlant.Stör, Bitterling, Elritze, Flunder, Karausche, Koppe/Groppe, Maifisch, Quappe, Rheinfelchen, Schlammpeitzger, Schneider, Steinbeißer, Strömer, Zährte, Zwergstichling

Rundmäuler: Bachneunauge, Flussneunauge, Meerneunauge

Krebse: Edelkrebs, Steinkrebs

Muscheln: alle in der HFischV aufgeführten Muschelarten

9. Maße und Schonzeiten It. Entnahmeliste sind zu beachten. Untermaßige, sowie der Schonzeit oder dem Fangverbot unterliegende Fische, Krebse und Muscheln müssen nach dem Fang sofort sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden.

10. Verstöße gegen diese Angelordnung ziehen einen Einzug dieses Fischereierlaubnisscheines nach sich und können zur strafrechtlichen Verfolgung angezeigt werden. Darüber hinaus wird eine Gewässersperre nach dem jeweils gültigen Maßnahmenkatalog der IGK verhängt. Diese erfolgt unabhängig davon, ob ein Gericht oder eine Behörde den Verstoß gegen bestehende Gesetze und Verordnungen mit einer weiteren Maßnahme ahndet. 

11. Zusätzlich zu dieser Angelordnung gelten für die Fischereierlaubnis der IGK die Bestimmungen der aktuellen Gesetze und Verordnungen, insbesondere die des Hess. Fischereigesetzes (HFischG) und der Hess. Fischereiverordnung (HFischV) in der jeweils gültigen Fassung. Sofern in der Angelordnung der IGK Regelungen gegen das HFischG oder HFischV getroffen sind, gelten die Regelungen des Gesetzes und der Verordnung.